ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

FSS Dienstleistungen

Stand April 2026

Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über Sicherheitsdienstleistungen sowie sonstige sicherheitsbezogene Dienstleistungen und

Leistungen zwischen

FSS Dienstleistungen – Inh. Florian Schreglmann

Postalische Adresse ausschließlich: FSS Dienstleistungen, Hauser Str. 23a, 82131 Gauting

Sitz der Gesellschaft: 82131 Gauting

Telefon: +49 89 413295330; E-Mail: info@fss-dienstleistungen.de

- nachfolgend „FSS“ -

und dem jeweiligen Auftraggeber - nachfolgend „AG“ -.

Auftraggeber im Sinne dieser AGB können sowohl Unternehmer (§ 14 BGB) als auch Verbraucher (§ 13 BGB) sein. Soweit einzelne Regelungen dieser AGB nur gegenüber Unternehmern

Anwendung finden, gelten sie gegenüber Verbrauchern nur insoweit, als gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen

Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn FSS ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn FSS in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos ausführt.

Vertragsgrundlage sind in folgender Rangfolge:

1. der Rahmendienstleistungsvertrag

2. das jeweilige Leistungsverzeichnis bzw. der Einzelauftrag

3. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen AGB für Personenbezeichnungen überwiegend die männliche Form verwendet. Diese gilt gleichermaßen für alle Geschlechter.

1. Allgemeine Dienstausführung

1.1. FSS betreibt ein Bewachungsunternehmen im Sinne des § 34a GewO und verfügt über die hierfür erforderliche behördliche Erlaubnis. FSS erbringt insbesondere Leistungen des Objekt-,

Werk- und Veranstaltungsschutzes, Personen- und Begleitschutz, Revier- und Interventionsdienste sowie sonstige Sicherheitsdienstleistungen. Darüber hinaus kann FSS

Sicherheitsanalysen durchführen und Beratungsleistungen im Bereich der Sicherheitstechnik erbringen. Die Aufzählung der Leistungen ist nicht abschließend.

1.2. Die Sicherheitsdienstleistung erfolgt nach Abstimmung mit dem AG grundsätzlich in Dienstkleidung von FSS. Diese besteht in der Regel aus schwarzem Anzug mit schwarzem Hemd und

goldener Krawatte oder aus schwarzer Einsatzhose mit Polo-Shirt, Pullover sowie Regen- oder Winterjacke jeweils mit Aufdruck „FSS Dienstleistungen – Sicherheit. Sofern vereinbart, kann der Einsatz auch

in ziviler Kleidung erfolgen. Der AG hat besondere Anforderungen an die Dienstkleidung oder ein gewünschtes Erscheinungsbild des eingesetzten Personals rechtzeitig vor

Einsatzbeginn mitzuteilen. Erfolgt keine entsprechende Mitteilung, ist FSS berechtigt, nach eigenem Ermessen über die Art der

Dienstkleidung zu entscheiden.

1.3. Der Objektschutzdienst erfolgt in der Regel durch einen oder mehrere Sicherheitsmitarbeiter, die von FSS für das jeweilige Wachobjekt

eingesetzt werden.

1.4. Sonderdienstleistungen werden vor Vertragsabschluss gesondert vereinbart. Hierzu zählen insbesondere Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Werttransporte, der Betrieb

von Alarm- und Notrufzentralen sowie Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdienste bei Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen oder vergleichbaren Einrichtungen.

1.5. FSS erbringt seine Leistungen ausschließlich als eigenverantwortliche Dienstleistung. Eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist nicht

Vertragsgegenstand. Das eingesetzte Personal steht entweder in einem Arbeitsverhältnis zu FSS oder zu von FSS beauftragten Nachunternehmern. Das Weisungs- und Direktionsrecht

gegenüber dem eingesetzten Personal liegt ausschließlich bei FSS bzw. bei den von FSS eingesetzten verantwortlichen Einsatzleitern. Weisungen des AG gegenüber dem eingesetzten

Personal sind unzulässig und ausschließlich an die Einsatzleitung von FSS zu richten. In Gefahrensituationen bleibt ein unmittelbares Eingreifen des AG unberührt.

1.6. FSS ist für die Auswahl, Einsatzplanung und Einsatzorganisation seines Personals verantwortlich. FSS ist berechtigt, eingesetztes Personal jederzeit auszutauschen oder umzusetzen,

sofern hierdurch die vertraglich geschuldete Leistung nicht beeinträchtigt wird. FSS erfüllt alle arbeits-, sozial- und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen

Mitarbeitern eigenverantwortlich.

2. Dienstanweisung

2.1. Für die Durchführung des Dienstes gilt die von FSS erstellte Dienstanweisung. Sie enthält die wesentlichen Bestimmungen über Rundgänge, Kontrollen und sonstige Dienstverrichtungen

unter Berücksichtigung der mit dem AG abgestimmten Anforderungen.

2.2. Änderungen und Ergänzungen der Dienstanweisung bedürfen mindestens der Textform.

2.3. In unvorhersehbaren Situationen, insbesondere bei Gefahrenlagen oder Notfällen, ist FSS berechtigt, von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen oder sonstigen Dienstverrichtungen

abzuweichen, soweit dies nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich ist.

3. Pflichten des Auftraggebers

3.1. Der AG hat die jeweiligen Aufträge vollständig, eindeutig und so rechtzeitig zu erteilen, dass eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung des Auftrags möglich ist.

3.2. Der AG ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlich ist. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass FSS rechtzeitig Zugang

zu den zu betreuenden Gebäuden, Anlagen und Bereichen erhält und alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Informationen, Schlüssel, Ausweise und sonstigen

Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden. Der AG hat zudem Ansprechpartner sowie Notfallkontakte rechtzeitig zu benennen.

Sofern zur Leistungserbringung technische Systeme des AG eingesetzt werden, insbesondere Wächterkontrollsysteme, Zeiterfassungs- oder Dokumentationssysteme, hat der AG FSS die

hierfür erforderlichen Zugriffs- und Auswertungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Überprüfung und Dokumentation der ordnungsgemäßen Leistungserbringung

erforderlich ist. Erfolgt kein entsprechender Zugriff, kann FSS die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen insoweit nicht überprüfen; daraus resultierende Beanstandungen gehen

nicht zu Lasten von FSS.

3.3. Der AG hat FSS unverzüglich und ohne gesonderte Aufforderung über alle Umstände zu informieren, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein können, insbesondere

über besondere Risiken, Gefahrenquellen, Gefährdungslagen sowie über das Vorhandensein besonders wertvoller oder gefährdeter Güter.

4. Beanstandungen

4.1. Beanstandungen hinsichtlich der Ausführung des Dienstes sind FSS unverzüglich nach Feststellung in Textform mitzuteilen, damit FSS Gelegenheit zur Prüfung und Abhilfe erhält.

4.2. Eine fristlose Kündigung wegen Pflichtverletzungen ist nur zulässig, wenn FSS zuvor mindestens einmal in Textform abgemahnt wurde und innerhalb einer angemessenen Frist – in der

Regel bis zu 14 Kalendertagen – keine Abhilfe schafft. Das gesetzliche Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

4.3. Beanstandungen oder Abmahnungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie FSS spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des beanstandeten Sachverhalts mitgeteilt

werden.

4.4. Abmahnungen verlieren ihre Wirkung, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Zugang kein weiterer gleichartiger Verstoß erfolgt.

5. Hausrecht und Festnahmerecht

Die Mitarbeiter von FSS sind berechtigt, während der Ausführung der Dienstleistung das Hausrecht des AG im Rahmen der erteilten Weisungen auszuüben. Maßnahmen im Rahmen des

Festnahmerechts erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

6. Einsatz von Nachunternehmern

FSS ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen geeignete und nach § 34a GewO zugelassene Nachunternehmer einzusetzen. FSS bestimmt Art und Weise der

Leistungserbringung eigenständig nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Einsatz von Nachunternehmern lässt die vertraglichen Verpflichtungen von FSS gegenüber dem AG unberührt.

7. Unterbrechung der Dienstleistung

7.1. Bei Krieg, Streik, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Pandemien oder sonstigen Fällen höherer Gewalt, die eine Durchführung der Dienstleistung unmöglich machen oder erheblich

erschweren, ist FSS berechtigt, die Dienstleistung für die Dauer der Störung zu unterbrechen oder den Umständen entsprechend anzupassen.

7.2. Für die Dauer der Unterbrechung entfällt die Vergütungspflicht des AG anteilig. Weitergehende Ansprüche des AG sind ausgeschlossen.

8. Rechtsnachfolge

Der Vertrag gilt auch gegenüber Rechtsnachfolgern der Vertragsparteien. Eine Rechtsnachfolge oder sonstige Veränderung in den Eigentums- oder Organisationsverhältnissen berührt den

Bestand des Vertrages nicht.

9. Haftung

9.1. FSS haftet für Schäden im Zusammenhang mit der Durchführung der vertraglichen Leistungen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

9.2. FSS haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Rahmen einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach

den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

9.3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von FSS auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

9.4. Die von FSS erbrachten Sicherheitsdienstleistungen stellen Dienstleistungen dar. FSS schuldet keinen bestimmten Erfolg, insbesondere nicht die Verhinderung von Straftaten oder

Schäden.

9.5. Sicherheitsdienstleistungen dienen der Unterstützung von Präventions- und Schutzmaßnahmen. Sie können das Risiko von Straftaten

oder Schäden reduzieren, jedoch deren Eintritt nicht vollständig ausschließen. FSS schuldet daher insbesondere nicht die Verhinderung von Diebstählen, Einbrüchen, Vandalismus oder sonstigen strafbaren Handlungen.

9.6. Die Haftung von FSS ist der Höhe nach auf die Deckungssummen der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.

9.7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer von FSS.

10. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

10.1. Schadensersatzansprüche und aus den Dienstleistungen entstehende Forderungen sind FSS innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis des schadensbegründenden Ereignisses, spätestens jedoch ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen hiervon hätten Kenntnis erlangen müssen, in Textform und angemessen detailliert mitzuteilen. Kann innerhalb dieser Frist die Schadenshöhe noch nicht bestimmt werden, genügt die Geltendmachung des Schadens dem Grunde nach.

Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist angezeigt werden, können nicht geltend gemacht werden. Personenschäden bleiben hiervon unberührt.

10.2. Der Auftraggeber hat FSS unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensursache, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch

Beauftragte zu treffen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

10.3. Soweit die Haftung von FSS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies entsprechend auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer von FSS.

11. Ansprüche Dritter

Der AG stellt FSS von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung der vertraglichen Leistungen gegen FSS geltend gemacht werden, soweit diese nicht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von FSS beruhen.

12. Haftpflichtversicherung und Nachweis

12.1. FSS unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung für Bewachungsunternehmen, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen der Bewachungsverordnung (BewachV) hinausgeht.

Die derzeitigen Deckungssummen betragen:

• EUR 10.000.000 pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (Jahreshöchstersatzleistung 3-fach)

• EUR 10.000.000 für Datenschutz gemäß gültigen Datenschutzgesetzen (DSGVO, BDSG)

• EUR 500.000 für das Abhandenkommen bewachter Sachen (auch von unerlaubten Handlungen seitens Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers)

• EUR 1.500.000 für das Abhandenkommen überlassener Schlüssel, Codekarten und Transponder

• EUR 10.000.000 für Bearbeitungs-/ Tätigkeitsschäden

• EUR 10.000.000 für Umwelthaftpflichtschäden

• EUR 500.000 für Vermögensschäden

12.2. Der AG kann von FSS jederzeit den Nachweis über den Abschluss und den Bestand einer Haftpflichtversicherung gemäß den Anforderungen der Bewachungsverordnung verlangen.

12.3. Soweit der AG höhere Deckungssummen für erforderlich hält, kann eine entsprechende Erweiterung des Versicherungsschutzes gegen Anpassung der Vergütung vereinbart werden.

12.4. Dem Versicherungsschutz liegen die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) sowie die besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen zugrunde.

12.5. Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind insbesondere Schäden aus Tätigkeiten, die nicht zur vereinbarten Sicherheitsdienstleistung

gehören, wie etwa Winterdienst, die Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen sowie die Bedienung oder Betreuung von Maschinen,

Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder vergleichbaren technischen Anlagen.

13. Zahlung des Entgeltes

13.1. Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug auf das Konto von FSS zu zahlen.

Vereinbarte Barzahlungen dürfen ausschließlich an von FSS zuvor ausdrücklich benannte und zur Entgegennahme berechtigte Personen erfolgen und sind nur gegen entsprechende Quittung mit schuldbefreiender Wirkung möglich.

13.2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

13.3. Der AG gerät spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn hierauf in der Rechnung ausdrücklich hingewiesen wurde.

13.4. Befindet sich der AG im Zahlungsverzug, ist FSS berechtigt, die Durchführung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen auszusetzen. Die Aussetzung wird mindestens 10 Tage zuvor in Textform angekündigt.

13.5. FSS ist berechtigt, bei Neukunden Dienstleistungen nur gegen Vorkasse oder sofortige Zahlung zu erbringen.

13.6. FSS ist berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag abzutreten.

13.7. Bei Zahlungsverzug oder wiederholt verspäteter Zahlung kann FSS die weitere Durchführung der Dienstleistungen davon abhängig machen, dass bereits erbrachte sowie zukünftige Leistungen nur gegen Vorkasse oder sofortige Zahlung erfolgen.

13.8. Der AG ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.

14. Preisänderung

14.1. Ändern sich nach Vertragsschluss Kostenfaktoren, die für die Kalkulation der vereinbarten Leistungen maßgeblich sind, insbesondere durch Änderungen von Tariflöhnen, Mindestlöhnen, Lohnnebenkosten, Sozialversicherungsbeiträgen, gesetzlichen Abgaben, Steuern oder Versicherungsprämien, ist FSS berechtigt, das vereinbarte Entgelt entsprechend anzupassen. Erhöhen sich tarifliche oder gesetzliche Lohnkosten, ist FSS berechtigt, die Stundenverrechnungssätze in dem gleichen prozentualen Umfang anzupassen, in dem sich die Lohnkosten erhöhen.

14.2. Preisänderungen werden dem Auftraggeber in Textform mitgeteilt. Die Anpassung wird grundsätzlich zum Beginn des auf den Zugang der Mitteilung folgenden Monats wirksam.

Soweit tarifliche oder gesetzliche Kostenänderungen rückwirkend in Kraft treten, ist FSS berechtigt, die entsprechende Anpassung des Entgelts ebenfalls rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Änderung vorzunehmen.

14.3. Verlangt der Auftraggeber einen Nachweis der Kostenänderung, kann dieser insbesondere durch entsprechende Bekanntmachungen der Tarifvertragsparteien, Arbeitgeberverbände,

gesetzliche Veröffentlichungen oder Bescheinigungen von Versicherern erfolgen.

14.4. Senken sich maßgebliche Kostenfaktoren dauerhaft, wird FSS diese Kostensenkungen in angemessenem Umfang berücksichtigen.

15. Vertragsbeginn, Vertragsdauer und Vertragsbeendigung

15.1. Der Vertrag kommt durch Angebot von FSS und Bestellung bzw. Beauftragung des Auftraggebers zustande. Die Bestellung kann insbesondere in Text- oder Schriftform erfolgen (z. B. per E-Mail oder Nachrichtendienst). Eine gesonderte Auftragsbestätigung von FSS ist nicht erforderlich.

15.2. Angebote von FSS sind, soweit nicht anders angegeben, 30 Tage gültig. Erfolgt die Beauftragung erst nach Ablauf dieser Frist, ist FSS berechtigt, die angebotenen Preise entsprechend der zwischenzeitlich eingetretenen Kostenentwicklung sowie der aktuellen Personalverfügbarkeit anzupassen.

15.3. Der Dienstleistungsvertrag wird – soweit nichts anderes vereinbart ist – zunächst für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.

15.4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich die Vermögenslage einer Partei wesentlich verschlechtert, ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

15.5. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Individualabreden bleiben hiervon unberührt.

15.6. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

15.7. Der Auftraggeber versichert, dass der Auftrag nicht der Verfolgung rechtswidriger oder verfassungswidriger Zwecke dient.

15.8. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

16. Stornierung und Ausfallschäden

16.1. Bestellungen des Auftraggebers sind verbindlich. Eine Stornierung oder Reduzierung der vereinbarten Leistungen ist nur nach Maßgabe der folgenden Regelungen möglich, soweit

nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

16.2. Im Falle einer vom Auftraggeber stornierten oder nicht in Anspruch genommenen Leistung – einschließlich der Reduzierung von Personal oder Einsatzzeiten – gelten folgende

Ausfallgebühren:

− bis 45 Tage vor vereinbartem Beginn der Dienstleistung: keine Ausfallgebühr

− 30 bis 44 Tage vor vereinbartem Beginn der Dienstleistung: 50 % des vereinbarten Entgelts

− 14 bis 29 Tage vor vereinbartem Beginn der Dienstleistung: 80 % des vereinbarten Entgelts

− 0 bis 13 Tage vor vereinbartem Beginn der Dienstleistung: 100 % des vereinbarten Entgelts

16.3. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass FSS kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

16.4. Stellt der Auftraggeber die Inanspruchnahme der vereinbarten Leistungen vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit ganz oder teilweise ein, ohne dass FSS dies zu vertreten hat,

bleibt der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin zu zahlen. FSS muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie anderweitige Einnahmen aus einem möglichen anderweitigen Einsatz des Personals anrechnen lassen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass FSS kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

16.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Vertrag vereinbarte Anzahl an Einsatzstunden bzw. Personalstunden als Mindestumfang der Leistungen abzunehmen. Eine Reduzierung des

Leistungsumfangs bedarf der Zustimmung von FSS. Erfolgt eine Reduzierung ohne Zustimmung von FSS, bleibt der Auftraggeber verpflichtet, die Vergütung für den vereinbarten Mindestumfang zu zahlen. FSS muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie anderweitige Einnahmen aus einem möglichen anderweitigen Einsatz des Personals anrechnen lassen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass FSS kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

16.6. Soweit die Leistungen nach dem Vertrag oder einem Leistungsverzeichnis auf Abruf des Auftraggebers erfolgen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in dem vereinbarten Umfang abzurufen. Unterbleibt der Abruf ganz oder teilweise aus Gründen, die FSS nicht zu vertreten hat, befindet sich der Auftraggeber im Annahmeverzug. In diesem Fall bleibt der Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

17. Loyalitätsklausel

17.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit sowie innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertrages keine Mitarbeiter von FSS oder von durch FSS eingesetzten Nachunternehmern, die im Rahmen der Leistungserbringung beim Auftraggeber eingesetzt wurden, abzuwerben oder ohne vorherige Zustimmung von FSS in Textform unmittelbar oder mittelbar zu beschäftigen oder durch Dritte beschäftigen zu lassen.

17.2. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung, ist er verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR pro abgeworbenem oder beschäftigtem Mitarbeiter an FSS zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

18. Vertraulichkeit und Datenschutz

18.1. Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei

vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Als vertraulich gelten insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, betriebliche Abläufe, Konditionen und

Vergütungen, Mitarbeiter- und Personaldaten sowie sonstiges Know-how der Parteien.

18.2. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung des Vertrages für einen Zeitraum von 24 Monaten fort.

18.3. Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen,

– die bereits öffentlich bekannt sind oder ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden,

– die dem Empfänger nachweislich bereits bekannt waren oder

– die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

18.4. Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen nur solchen Mitarbeitern, Beratern oder Nachunternehmern zugänglich machen, die diese zur Durchführung des Vertrages benötigen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

18.5. Die Parteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

19. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus

oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von FSS.

Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verlegt oder Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

20. Schlussbestimmung

20.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Individualabreden bleiben hiervon unberührt.

20.2. Die Parteien verpflichten sich, sich gegenseitig unverzüglich über Änderungen zu informieren, die das Vertragsverhältnis betreffen, insbesondere Änderungen der Anschrift oder der

Rechtsform.

20.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Gleiches gilt für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Widerrufsrecht für Verbraucher

Das gesetzliche Widerrufsrecht besteht ausschließlich für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

Unternehmern im Sinne des § 14 BGB steht kein Widerrufsrecht zu.

Widerrufsbelehrung

Wenn der Auftraggeber Verbraucher ist und der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (FSS Dienstleistungen – Inh. Florian Schreglmann, Hauser Str. 23a in 82131 Gauting; info@fss-dienstleistungen.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. per Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss informieren, diesen Vertrag zu widerrufen.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an

dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion

eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Rechtliches

Kontakt

Innsbrucker Ring 15,
81673 München

089 413 295 330

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